Wissenswertes

Brandschutztüren & Brandschutztore

Moderne Brandschutztüren mit Feststellanlagen sind hochentwickelte sicherheitstechnische Anlagen, die zur Erhaltung lebensrettender Funktionen regelmäßiger Wartung bedürfen. Brandschutztüren  und Brandschutztore müssen daher einmal im Jahr von einem zertifizierten Fachkundigen gewartet werden. Damit diese im Brandfall auch wirklich funktionieren, sind regelmäßige Kontrollen "Monatlich" notwendig. Jede Brandschutz bzw. Feuerschutz-, & Rauchschutztür muss neben dem entsprechenden ÖNORM-Zertifikat auch eine ÜA-Zeichen führen. Nur Türen mit beiden Zeichen dürfen als "zertifizierte Brandschutztür" verkauft und eingebaut werden. Somit wird gewährleistet, dass alle behördlichen Auflagen so wie Prüfungsauflagen erfüllt werden. 


Sicherheitsbeleuchtung

Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit benützbar und klar erkennbar sein. Durch die Sicherheitsbeleuchtung werden Flucht- und Rettungswege sowohl gekennzeichnet als auch beleuchtet. Durch Beleuchtung soll bei den Flüchtenden Panik vermieden werden und andererseits soll auch den Einsatzkräften die Brandbekämpfung und das Finden der Sicherheitseinrichtungen ermöglicht werden. Durch die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege kann ein Ort gefahrlos verlassen werden. Gemäß der ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2002 müssen elektrische Leitungsanlagen von Sicherheitsbeleuchtung über einen Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten verfügen. Sicherheitsleuchten sind mindestens 2m über dem Boden zu installieren und auf Rettungswegen als Rettungsleuchten auszuführen. Die Rettungszeichen müssen dabei mit 1 Lux beleuchtet oder hinterleuchtet sein. Die wiederkehrende Überprüfung muss bei Gruppen- oder Zentralbatterien täglich in Form einer manuellen Prüfung der Funktion der Sicherheitsbeleuchtung erfolgen. Bei einer automatischen Prüfeinrichtung die jährliche manuelle Prüfung der Gerätefunktion ausreichend ist. 


Fluchtwege

Grundsätzlich wird zwischen Verkehrs- und Fluchtwegen unterschieden. Verkehrswege dienen dem in einer Arbeitsstätte üblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr. Fluchtwege müssen ein rasches Verlassen einer Arbeitsstätte in einem Gefahrenfall ermöglichen. In den meisten Fällen, fallen Flucht- und Verkehrswege zusammen. Verkehrswege müssen eine Mindestbreite aufweisen, die ohne Fahrzeugverkehr zumindest 1m beträgt. Bei Durchgängen zwischen Lagerungen, Möbeln oder Maschinen zumindest 60cm und bei Verkehrswegen mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorhergesehene Fahrzeugbreite plus 0,5m. Die Beleuchtungsstärke beträgt bei Verkehrswegen mind. 30 Lux. Fluchtwege müssen darüber hinaus benutzbar und eindeutig erkennbar sein. Fluchtwege dürfen nicht verstellt, verkeilt oder eingeengt werden. Zusätzlich sind Fluchtwege von gefährlichen Stoffen freizuhalten. Dem Fluchtwegskonzept folgend muss innerhalb von 10m rund um den Arbeitsplatz ein Fluchtweg erreichbar sein. Fluchtwege dürfen grundsätzlich maximal 40m lang sein, bis ein Notausgang oder ein gesicherter Fluchtbereich erreicht wird. Der gesicherte Fluchtbereich muss dieselbe Sicherheit wie ein Aufenthalt im Freien bieten. Die Richtungspfeile weisen dabei in Richtung des Ausganges. Die Beschilderung ist so anzubringen, dass die Lesbarkeit gegeben ist.

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